Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung
OrgBAusbV§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/19#abs-3 (3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/19#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.