Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung
OrgBAusbV§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/20#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/20#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/20#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/20#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.