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# § 19 OrgBAusbV — Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

- 2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

- 3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

- 4. Mensuren festzulegen,

- 5. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

- 6. Pfeifenteile herzustellen,

- 7. Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,

- 8. Pfeifen zu kröpfen,

- 9. Oberflächen zu bearbeiten,

- 10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

- 11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,

- 2. Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,

- 3. Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und

- 4. Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.

Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 19 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/19

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