Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung

OrgBAusbV

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/17#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/17#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Planen und Konstruieren“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/17#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/17#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 16 § 18