Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung
OrgBAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:
1.
| Entwurf und Fertigung mit | 40 Prozent, |
2.
| Durchführen von Teilarbeiten mit | 20 Prozent, |
3.
| Planen und Konstruieren mit | 30 Prozent sowie |
4.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/16#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.