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# § 17 OrgBAusbV — Mündliche Ergänzungsprüfung

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

- 1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

  - a) „Planen und Konstruieren“ oder

  - b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,

- 2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 17 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/17

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