Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 13 Berechtigungsausweis
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/13#abs-1 (1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nachweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/13#abs-2 (2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt,
In anderen Fällen und an Hinterbliebene wird ein Berechtigungsausweis nicht ausgestellt.