Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 16 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/16#abs-1 (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zuständigen Behörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/16#abs-2 (2) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen vermerken auf dem Antrag die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind, und leiten den Antrag unverzüglich an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.