Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 15 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/15#abs-1 (1) Das Verfahren für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/15#abs-2 (2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt die zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich das Bundesarchiv und die Krankenbuchlager bei den Versorgungsämtern Berlin, Kassel und München.

§ 14 § 16