nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 OrdenNachwV — Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch

a)
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
b)
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
c)
beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.