Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 2 Titel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/2#abs-1 (1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/2#abs-2 (2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.