Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG

§ 2 Titel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/2#abs-1 (1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/2#abs-2 (2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 1 § 3