Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 18.06.1998 – 20 A 670/97Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/1#abs-1 (1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/1#abs-2 (2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.