Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG

§ 1 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/1#abs-1 (1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/1#abs-2 (2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2