Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG

§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/13#abs-1 (1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/13#abs-2 (2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 12 § 14