Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/13#abs-1 (1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/13#abs-2 (2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.