Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 12 Trageweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/12#abs-1 (1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/12#abs-2 (2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/12#abs-3 (3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.