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# § 12 OrdenG — Trageweise

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:

- 1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,

- 2. Rettungsmedaille am Bande,

- 3. Eisernes Kreuz 1914,

- 4. Eisernes Kreuz 1939,

- 5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

- 6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,

- 7. Kriegsverdienstkreuz 1939,

- 8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

- 9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

- 10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,

- 11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.

(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.

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Zitiervorschlag: § 12 OrdenG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/12

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