Gesetze / Online-Wahl-Verordnung
OnlWahlV§ 6 Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/6#abs-1 (1) Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/6#abs-2 (2) Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/6#abs-3 (3) Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.