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# § 6 OnlWahlV — Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel

Online-Wahl-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2020 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

(2) Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.

(3) Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.

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Zitiervorschlag: § 6 OnlWahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/6

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