Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 13 Sicherheitszonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/13#abs-1 (1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/13#abs-2 (2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/13#abs-3 (3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.