Gesetze / Offshore-Bergverordnung

OffshoreBergV

§ 12 Schiffe im Nahbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/12#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/12#abs-2 (2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.

§ 11 § 13