Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/11#abs-1 (1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/11#abs-2 (2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.