Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

OberflbeschAusbV

§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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