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§ 9 OberflbeschAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.