Gesetze / Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

OZSV

§ 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme

Stand: 01.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZSV/1#abs-1 (1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT‑Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZSV/1#abs-2 (2) Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT‑Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.

§ 2