§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.