Gesetze / Onlinezugangsgesetz

OZG

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

§ 1a