Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.

←§ 63 →§ 65