Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

Anlage 6 (zu § 4 Absatz 4)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes

„Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“

1. Im Europäischen Vogelschutzgebiet „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Vogelschutzgebiet) kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und folgende im Gebiet brütenden Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Richtlinie vor: Brutvogelarten und brütende Zugvogelarten Baumfalke (Falco subbuteo) Rohrdommel (Botaurus stellaris)

Bekassine (Gallinago gallinago) Rohrweihe (Circus aeruginosus)

Blaukehlchen (Luscinia svecica) Rothalstaucher (Podiceps grisegena)

Brachpieper (Anthus campestris) Rotmilan (Milvus milvus)

Braunkehlchen (Saxicola rubetra) Rotschenkel (Tringa totanus)

Eisvogel (Alcedo atthis) Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)

Fischadler (Pandion haliaeetus) Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis)

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) Schwarzmilan (Milvus migrans)

Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Schwarzspecht (Dryocopus martius)

Grauammer (Emberiza calandra) Schwarzstorch (Ciconia nigra)

Grauspecht (Picus canus) Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Heidelerche (Lullula arborea) Singschwan (Cygnus cygnus)

Kiebitz (Vanellus vanellus) Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)

Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva) Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)

Knäkente (Anas querquedula) Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)

Kolbenente (Netta rufina) Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)

Kranich (Grus grus) Wachtelkönig (Crex crex)

Krickente (Anas crecca) Weißstorch (Ciconia ciconia)

Löffelente (Anas clypeata) Wendehals (Jynx torquilla)

Mittelspecht (Dendrocopos medius) Wespenbussard (Pernis apivorus)

Moorente (Aythya nyroca) Wiedehopf (Upupa epops)

Neuntöter (Lanius collurio) Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus)

Ortolan (Emberiza hortulana) Zwergdommel (Ixobrychus minutus)

Raubwürger (Lanius excubitor) Zwergschnäpper (Ficedula parva)

Rauhfußkauz (Aegolius funereus) Zwergseeschwalbe (Sternula albifrons)

2. Zusätzlich sind folgende unregelmäßig vorkommende Brutvogelarten, die sich teilweise durch überregionale Schutz- und Wiederansiedlungsprojekte oder auf natürlichem Weg in Ausbreitung befinden, im Vogelschutzgebiet zu berücksichtigen: Unregelmäßig vorkommende Brutvogelarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus)

Birkhuhn (Tetrao tetrix) Steinkauz (Athene noctua)

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax) Uhu (Bubo bubo)

Rebhuhn (Perdix perdix) Wanderfalke (Falco peregrinus)

Schleiereule (Tyto alba) Wiesenpieper (Anthus pratensis)

3. Vorrangig zu beachten sind folgende Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Vorrangig zu beachtende Vogelarten Baumfalke Rotmilan

Bekassine Schilfrohrsänger

Eisvogel Schwarzmilan

Flussseeschwalbe Seeadler

Grauammer Sperbergrasmücke

Grauspecht Sperlingskauz

Heidelerche Steinschmätzer

Kiebitz Tüpfelsumpfhuhn

Kranich Weißstorch

Ortolan Wendehals

Raubwürger Wespenbussard

Rohrdommel Wiedehopf

Rohrweihe Ziegenmelker

4. Daneben sichert das Vogelschutzgebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Repräsentativer Mindestbestand Kleines Sumpfhuhn Schwarzspecht

Knäkente Singschwan

Löffelente Wachtelkönig

Neuntöter Zwergdommel

Rauhfußkauz

5. Weiterhin dient das Vogelschutzgebiet der Erhaltung der Kolonien der Lachmöwe (Larus ridibundus) , die Voraussetzung für das Brüten mehrerer der unter den Nummern 1 und 2 genannten Arten sind.

6. Das Vogelschutzgebiet dient als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet von regelmäßig mindestens 20.000 Wasservögeln. Mit regelmäßig mindestens 1 Prozent der Flyway-Population von Saatgans (Anser fabilis) und Schnatterente (Anas strepera) verfügt es über eine weitere herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

7. Ziel ist es, in dem von sandigen Niederterrassen und Dünen geprägten Vogelschutzgebiet mit zahlreichen gut strukturierten Teichgruppen mit Schwimmblatt- und Verlandungsvegetation, Mooren, naturnahen Wäldern und Fließgewässern (insbesondere die Spree) sowie Feuchtwiesen und mesophilem Grünland, einen günstigen Erhaltungszustand gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes der in Nummer 1 genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diese wiederherzustellen. Dies gilt ebenso für den Habitatverbund unter Berücksichtigung der Vernetzung von Brutgebieten und Nahrungsflächen beziehungsweise Rast- und Nahrungsflächen.

8. Bedeutsame Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Vogelschutzgebiet sind insbesondere die Teiche mit den Röhricht- und Verlandungszonen (einschließlich der darin befindlichen offenen Wasser- und Schlammflächen, Brutinseln und Moorbereiche), die Bruch-, Moor- und Feuchtwälder, die Forstflächen mit naturnahen Laub(misch)wald-Althölzern sowie stehendem und liegendem Totholz, die naturnahen Waldsäume, die Nest- und Höhlenbäume, die offenen Flächen im Wald (insbesondere trocken-sandige Bereiche), die Dünen, Callunaheiden und Borstgrasrasen, die Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, das Nass- und Feuchtgrünland, magere Frischwiesen, Trockenrasen und Brachen sowie ohne Pflanzenschutzmittel bewirtschaftete Äcker.

9. Ziel in der Bergbaufolgelandschaft ist der Erhalt bestehender und die Entwicklung neuer wertvoller Lebensräume der genannten Vogelarten. Vorrangig ist dabei der Erhalt der Heiden und Halboffenlandschaften, der Erhalt und die Entwicklung einer strukturreichen Agrarlandschaft, die Verbesserung der Waldstruktur und Artenzusammensetzung in den Wiederaufforstungsflächen sowie die Entwicklung der neu entstandenen eutrophen Stillgewässer (Teiche) mit artenreichen und gut strukturierter Schwimmblatt- und Verlandungsvegetation.

10. Ziel ist auch die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung von Habitaten und Nistplätzen der siedlungsbewohnenden Brutvogelarten. Dazu zählen entsprechende Maßnahmen für Vögel an Gebäuden.

11. Flächenkonkrete Erhaltungsziele sowie Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthält die Natura 2000-Bewirtschaftungsplanung nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 20