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# § 2 OHTBRVO (Sachsen) — Schutzgegenstand

OHT-Biosphärenreservatsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Biosphärenreservat hat eine Größe von rund 32 335 Hektar.

(2) Das Biosphärenreservat ist in eine Schutzzone I (Kernzone), eine Schutzzone II (Pflegezone) und eine Schutzzone III (Entwicklungszone) gegliedert. Die Schutzzone I umfasst rund 1 788 Hektar, die Schutzzone II rund 13 857 Hektar und die Schutzzone III rund 16 690 Hektar.

(3) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates sind in Anlage 1 beschrieben.

(4) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen sind in einer Übersichtskarte dargestellt (Anlage 2).

(5) Darüber hinaus sind die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen in 99 Detailkarten eingetragen (Anlage 3).

(6) Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze ist die Linienaußenkante. Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Außengrenze, liegen diese außerhalb des Biosphärenreservates.

(7) Maßgeblich für den Grenzverlauf der Schutzzonen innerhalb des Biosphärenreservates ist die Strichmitte der Grenzlinie auf den Detailkarten. Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze einer Schutzzone, liegen diese in der Schutzzone mit dem niedrigeren Schutzniveau.

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Zitiervorschlag: § 2 OHTBRVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2

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