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§ 7 OGErzeugerOrgDV 2022 — Auslagerung

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.