Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV

§ 28 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

Stand: 27.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/28#abs-1 (1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und
4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/28#abs-2 (2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/28#abs-3 (3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.

§ 27 § 29