nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 OGErzeugerOrgDV 2022 — Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- 1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,

- 2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

- 3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und

- 4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.

(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.

---

Zitiervorschlag: § 28 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
