Gesetze / Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung

OGAV

§ 5 Speicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.

←§ 4 →§ 6