Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der Benannten Stelle, hat die Benennende Behörde die Maßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der Unterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre Bereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Benennende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Benennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechterhaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat die Europäische Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Benennung und der Notifizierung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Notifizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Europäische Kommission und die Benennende Behörde des Mitgliedstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 491 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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