Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
Stand: 01.08.2026
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- OVG NRW, 10.07.1997 – 18 B 1853/96Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-2 (2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-3 (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, der Bundesminister des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-4 (4) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.