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OBG

§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-2 (2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-3 (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, der Bundesminister des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/9#abs-4 (4) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.

§ 8 § 10