Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 48 Verwaltungsvorschriften
Stand: 30.07.2026
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.