Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.