nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 47 OBG (Brandenburg) — Besondere Regelungen über die Zuständigkeit

Ordnungsbehördengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Paßbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs.

(3) Die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind für ihr jeweiliges Gebiet unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht auf Bundesautobahnen.

(3a) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung erbringt.

(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche.

---

Zitiervorschlag: § 47 OBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
