Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde
Stand: 30.07.2026
Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden.