Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 34 Änderung oder Aufhebung
Stand: 30.07.2026
Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.