Gesetze / Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung
NvWV§ 1 Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NvWV/1#abs-1 (1) Informationen zu nicht verfügbaren Werken (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum einstellen, sollen so präzise sein, dass ein Rechtsinhaber erkennen kann, ob sein Werk von der beabsichtigten Zugänglichmachung erfasst ist. Hierfür sind, soweit möglich, folgende Informationen anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NvWV/1#abs-2 (2) Nicht gesondert anzuführen sind dabei in der Regel Werke, die