Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 20 Übergangsvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/20#abs-1 (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Auf sie sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/20#abs-2 (2) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/20#abs-3 (3) Für Abrechnungen über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 1. Januar 2019 zugeflossen sind, gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Abrechnung über Nebentätigkeiten geltenden Bestimmungen.

§ 19