nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 NtV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Auf sie sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt.

(3) Für Abrechnungen über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 1. Januar 2019 zugeflossen sind, gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Abrechnung über Nebentätigkeiten geltenden Bestimmungen.

---

Zitiervorschlag: § 20 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
