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# § 14 NschPV (Brandenburg) — Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Nichtschülerprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge können vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten.

(2) Prüflinge, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung insgesamt nicht oder nicht an Teilen teilnehmen können, müssen den Grund unverzüglich nachweisen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung ist ein ärztliches Attest unverzüglich vorzulegen. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person entscheidet über die Anerkennung eines wichtigen Grundes und bestimmt, wann eine Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt werden darf. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 14 NschPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/14

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