Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

NotViKoV

§ 2 Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-1 (1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:

1.
dem Notar,
2.
dem Notariatsverwalter,
3.
der Notarvertretung sowie
4.
Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-2 (2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-3 (3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.

§ 1 § 3