Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
NotViKoV§ 2 Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-1 (1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-2 (2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/2#abs-3 (3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.