nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Urlaub

Notarverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten.