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§ 11 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Notarverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes findet entsprechende Anwendung.