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Art 9 NotV 3

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 1 gilt nicht für Länder, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.