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Art 6 NotV 3

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ... Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.