Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 15 Ausbildungsvergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/15#abs-1 (1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/15#abs-2 (2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/15#abs-3 (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 78/14(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene VergütungZitiert von 9
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