Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben.

§ 2 § 4