Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden

Stand: 31.12.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-1 (1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-2 (2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-3 (3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.

§ 2 § 4