Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-1 (1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-2 (2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/3#abs-3 (3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.
Änderungsverlauf
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10.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.